Revidiertes
MWST -Gesetz: Entlastung für KMU
National-
und Ständerat haben am 12. Juni 2009 das total revidierte
Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet.
Steuerpflichtige Unternehmen werden ab 2010 finanziell und
administrativ entlastet. Das revidierte Mehrwertsteuergesetz
tritt unter Vorbehalt eines Referendums am 1. Januar 2010
in Kraft. Rund 50 Anpassungen sollen die Anwendung der Mehrwertsteuer
vereinfachen. Den Einheitssatz und die Abschaffung der Ausnahmen
hat die Bundesversammlung auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. UP|DATE beschreibt die elf wichtigsten materiellen
und verfahrensrechtlichen Änderungen.
1.
Einheitliche Steuerpflicht und Option zum Vorsteuerabzug
Neu
gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Umsatzgrenze
von CHF 100 000, um mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Die
bisherigen Umsatzlimiten (CHF 75 000 bzw. 250 000) werden
abgeschafft. Ebenfalls neu ist, dass nicht steuerpflichtige
Unternehmen auf die Befreiung verzichten und sich freiwillig
der Mehrwertsteuer unterstellen können. Damit haben sie
Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die freiwillige Unterstellung
ist bereits dann möglich, wenn noch keine Umsätze
getätigt worden sind, beispielsweise in der Gründungsphase.
Die neue Regelung ermöglicht Unternehmen, während
der Liquidationsphase beliebig lange steuerpflichtig zu bleiben.
2.
Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
Das
Recht, freiwillig für den Verkauf und die Vermietung
von Immobilien zu optieren, ist erweitert worden. Die Optionsmöglichkeit
gilt, wenn die Liegenschaft vom Mieter nicht für private
Zwecke genutzt wird.
3.
Vorsteuerabzug mit mehr Spielraum
Der
Vorsteuerabzug wurde vollständig überarbeitet. Grundsätzlich
besteht nun für jede unternehmerische Tätigkeit
ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer. Im Gesetz finden sich
keine Formvorschriften mehr für den Vorsteuerabzug. Er
ist zulässig, wenn das betroffene Unternehmen nachweist,
dass es die Vorsteuer bezahlt hat. Neu sind die Vorsteuern
für Verpflegung und Getränke vollständig statt
wie bisher nur zur Hälfte abziehbar. Anstelle der bisherigen
Margenbesteuerung wird ein fiktiver Vorsteuerabzug eingeführt.
Diese Änderung betrifft vor allem Händler von Gebrauchtwagen
und Antiquitäten.
4.
Baugewerblicher Eigenverbrauch entfällt
Die
seit Einführung der Mehrwertsteuer umstrittene Besteuerung
des baugewerblichen Eigenverbrauchs entfällt. Die Steuerpflicht
wurde bisher ausgelöst, wenn jemand an Bauwerken, die
er verkaufen, vermieten oder verpachten wollte, Arbeiten vornahm
oder vornehmen liess.
5.
Saldosteuersätze ausgeweitet
Die
Anwendung der Saldosteuersätze wurde ausgeweitet, so
dass mehr Unternehmen diese Methode wählen können.
Der maximale Jahresumsatz wird von 3 auf 5 Millionen, bei
einer Steuerzahllastlimite von CHF 100 000, angehoben. Zudem
wurden die Fristen für einen Wechsel von der einen zur
anderen Methode herabgesetzt. Die Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode
muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten
werden. Der Wechsel von der effektiven zur pauschalen Abrechnungsweise
hingegen ist frühestens nach drei Jahren möglich.
6.
Steuersatzanpassung verschoben
Obwohl
das Thema Steuersätze auf den zweiten Teil der Vorlage
verschoben wurde, hat der Gesetzgeber den für die Hotellerie
geltenden Sondersteuersatz von 3,6 Prozent bereits jetzt bis
Ende 2013 verlängert.
7.
Verjährungsfrist angepasst
Wird
die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, beträgt
sie nach wie vor fünf Jahre. Wird sie jedoch durch die
Eidg. Steuerverwaltung unterbrochen, so endet sie nach zwei
Jahren, kann aber wiederum unterbrochen werden, bis die absolute
Verjährungsfrist eintritt. Diese beträgt neu nicht
mehr 15, sondern nur noch zehn Jahre. Neu kann das steuerpflichtige
Unternehmen durch schriftliche Anerkennung oder durch Bezahlung
die Rechtskraft einer Steuerforderung herbeiführen. Bisher
konnte die Eidg. Steuerverwaltung während der 5-jährigen
Verjährungsfrist jederzeit wieder auf die Steuerforderung
zurückkommen.
8.
Auskünfte innert nützlicher Frist
Die
Eidg. Steuerverwaltung wird neu verpflichtet, eine schriftliche
Anfrage zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt innerhalb
angemessener Frist rechtsverbindlich zu beantworten.
9.
Unternehmen können Kontrolle verlangen
Die
Eidg. Steuerverwaltung wird bei den steuerpflichtigen Unternehmen
weiterhin Kontrollen durchführen. Diese müssen nach
wie vor schriftlich angekündigt werden. Neu kann jedoch
jedes Unternehmen mittels eines begründeten Gesuchs die
Durchführung einer Kontrolle verlangen. Diese muss dann
innerhalb von zwei Jahren vorgenommen werden. Anschliessend
muss die Kontrolle innerhalb eines Jahres mit einer Einschätzungsmitteilung
abgeschlossen sein.
10.
Ganzer oder teilweiser Steuererlass
Neu
wurde die Möglichkeit eines ganzen oder teilweisen Steuererlasses
eingeführt. Sind die Voraussetzungen gemäss Art.
92 des MWSTGesetzes erfüllt, so besteht ein entsprechender
Rechtsanspruch.
11.
Verschärfte Strafbestimmungen und straflose Selbstanzeige
Mit
einer Busse wird neu bestraft, wer steuerrelevante Angaben
zwar wahrheitsgetreu macht, aber steuerlich falsch qualifiziert
hat. Gebüsst wird, wer dabei absichtlich klare gesetzliche
Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte
Praxisfestlegungen nicht richtig angewendet und die Behörden
darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat. Neu ist eine straflose
Selbstanzeige möglich. In diesem Fall wird von einer
Strafverfolgung abgesehen. Eine Korrektur der Abrechnung wird
dabei als Selbstanzeige betrachtet. Das revidierte Gesetz
wird mit Sicherheit einige Verbesserungen bringen. Die verbleibende
Zeit bis zur Umsetzung des neuen MWST-Gesetzes ist für
die Unternehmen ziemlich kurz. Deshalb lohnt sich die frühzeitige
Auseinandersetzung mit den Neuerungen. Ihr Treuhänder
beantwortet alle Fragen und zeigt Ihnen auf, wie sich das
neue MWST-Gesetz auf Ihr Unternehmen auswirkt.
Quelle:
www.treuhandsuisse.ch/update2-09 |